Mieter abrechnen
Auf Mieterstellplätzen rechnen wir direkt mit der Mietpartei ab.
FÜR VERMIETER UND HAUSVERWALTUNGEN
Ein Ladevorgang gehört zu einer Person, nicht zu einer Wohnung
Jeder Ladevorgang wird eichrechtskonform gemessen und der Person zugeordnet, die geladen hat. Die Rechnung über den Ladestrom geht an diese Person – nicht an die Wohnung und nicht an Sie.
Das Geld ziehen wir monatlich direkt bei den Mietern ein. Sie müssen den Ladestrom nicht über die Nebenkosten umlegen; was sonst in Ihre Abrechnung gehört, bleibt davon unberührt. Wer in einem Zeitraum nicht lädt, zahlt für Ladestrom nichts.
Kein eigener Zähler je Wallbox
Abgerechnet wird am Ladepunkt, der jeden Ladevorgang eichrechtskonform misst. Einen eigenen Zähler je Wallbox braucht es deshalb nicht – die ganze Ladeinfrastruktur kann über einen zentralen Zähler versorgt werden.
Kein Aufwand für Verwaltung und Eigentümer
Die WEG-Verwaltung bzw. der Eigentümer hat mit der Ladeinfrastruktur keinen Aufwand – wir übernehmen alles. Störungen meldet die ladende Person bei uns, nicht bei Ihnen; wir entstören und warten, auch Anlagen anderer Errichter. Mieter, Hausmeisterfahrzeuge und Gäste lassen sich auf einer Anlage als eigene Nutzergruppen trennen.

Sie haben noch keine Ladepunkte?
Wie Ladeinfrastruktur in Ihr Haus kommt, steht auf den Seiten für Wohnimmobilien und Wohnungsbaugesellschaften.
Was zwischen Einstecken und Rechnung passiert
Vier Schritte – drei davon laufen im Hintergrund. Schritt 3 ist der Grund, warum die Abrechnung je Person getrennt werden kann.
REFERENZ
55 Ladepunkte an festen Mietstellplätzen – abgerechnet über die Zufahrtskarte
BREMEN-OBERNEULAND
Mobilitätshaus Büropark Oberneuland
Bauherr: Ruddat Grundbesitz GmbH
Ein Parkhaus mit 493 Stellplätzen, davon 55 mit Ladepunkten – verteilt auf alle sechs Etagen. Das Parkhaus ist nicht öffentlich; die Ladepunkte stehen den Nutzern der festen Mietstellplätze zur Verfügung. Die Abrechnung läuft über die vorhandenen Zufahrtskarten, auf dem Dach unterstützt eine Photovoltaikanlage mit 120 kWp die Versorgung. Betrieb, Wartung und Abrechnung liegen bei uns.
Was dieses Projekt für Ihre Stellplätze zeigt: Das Zugangsmedium muss nichts Neues sein.
Abrechnen ist bei uns Tagesgeschäft: Rund 1.000 Ladepunkte sind bei uns in Betrieb und Abrechnung, überwiegend für andere Betreiber (Stand: Juli 2026).

Was Vermieter und Hausverwaltungen vorher wissen wollen
Was passiert mit dem Ladepunkt, wenn jemand auszieht?
An der Anlage nichts. Der Zugang der ausziehenden Person wird beendet, die einziehende bekommt einen eigenen – der Ladepunkt gehört zur Immobilie, nicht zum Mietverhältnis. Ein Wechsel ist damit ein Verwaltungsvorgang, kein Bauvorgang.
Wie wird der Ladestrom in einer Eigentümergemeinschaft abgerechnet?
Jede Partei bekommt ihre eigene Abrechnung über den Ladestrom, den sie geladen hat; die Hausverwaltung erhält die Übersicht. Grundlage ist eine eichrechtskonforme Messung. Wie die Kosten für den Bau der Infrastruktur in der Gemeinschaft verteilt werden, entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss und gehört zur Rechtsberatung – wir liefern dafür die verbrauchsgenauen Daten und die technische Grundlage. Mehr: Mehrfamilienhaus und WEG.
Was heißt eichrechtskonform – und wann ist das Pflicht?
Eichrechtskonform heißt: Die geladene Energie wird so gemessen und dokumentiert, dass sie rechtssicher abgerechnet werden kann. Pflicht ist das in Deutschland seit dem 1. April 2019, sobald Ladevorgänge gegenüber Dritten nach Energie abgerechnet werden – etwa gegenüber Mietern, Mitarbeitenden, Gästen oder öffentlichen Nutzern. Beim reinen Eigenverbrauch am eigenen Zähler ist es nicht erforderlich. Weil es sich schlecht nachrüsten lässt, gehört es an den Anfang der Geräteauswahl.
Kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter eine Wallbox erlaubt?
Grundsätzlich ja. Nach § 554 Abs. 1 BGB kann ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen; der Anspruch entfällt, wenn die Maßnahme dem Vermieter nach Abwägung der Interessen nicht zumutbar ist. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam. Wir planen solche Vorhaben für Vermieter, Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften – meist für mehrere Stellplätze gemeinsam statt als Einzellösung. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung (Stand: September 2026).
Sprechen wir über Ihre Stellplätze
Sagen Sie uns, wie viele Stellplätze Sie vergeben und ob dort schon Ladepunkte stehen. Daraus sagen wir Ihnen, wie die Abrechnung an Ihrem Standort laufen würde und was dafür nötig ist. Wenn etwas nicht geht, sagen wir das auch.