GEIG-Schnellcheck: Was gilt für die Stellplätze an Ihrem Gebäude?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) legt fest, wie viele Stellplätze an Gebäuden für das Laden von E-Autos vorbereitet werden müssen. Am 1. Januar 2027 tritt eine Neufassung mit strengeren Vorgaben in Kraft. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen in bis zu acht Schritten. Sie sehen sofort, was heute gilt und was ab 1. Januar 2027 gelten wird – ohne Anmeldung.
Stand: 19. Oktober 2026 · unverbindliche Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung
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Das GEIG kurz erklärt
Was ist das GEIG?
Das GEIG ist ein Bundesgesetz von 2021. Es verpflichtet Eigentümer, bei Neubau und größerer Renovierung Leitungswege für spätere Ladepunkte vorzusehen. Bei Nichtwohngebäuden kommt je nach Fall mindestens ein Ladepunkt hinzu, bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen auch ohne Baumaßnahme [§§ 6–10 a. F.]. Die Neufassung setzt die EU-Gebäuderichtlinie um und gilt ab 1. Januar 2027 [Art. 7, Art. 9 Abs. 2 G v. 23.07.2026]. Das Gesetz gilt nicht für Nichtwohngebäude, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden [§ 1 Abs. 2].
Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung, Ladepunkt – was ist der Unterschied?
Leitungsinfrastruktur sind die Leitungswege am Stellplatz, Vorverkabelung (ab 2027) ist ein fertig verlegter Anschlusspunkt, ein Ladepunkt ist die Ladeeinrichtung selbst.
| Leitungsinfrastruktur | Vorverkabelung (ab 2027) | Ladepunkt | |
|---|---|---|---|
| Was liegt am Stellplatz? | Leerrohr, Kabelschutzrohr, Kabelpritsche – für Strom- und Datenleitung. Die Kabel fehlen noch. | Ein anschlussfähiger Endpunkt (Anschlusskasten, Abzweig oder einzelne Zuleitung). Die Wallbox kann ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden. | Eine fertige Ladeeinrichtung, an der ein Fahrzeug laden kann. |
| Was gehört dazu? | Platz für Zählerplatz, intelligente Messsysteme und Schutzelemente – der Platz, nicht die Geräte. | Kabel, Datenleitung und, soweit nötig, Zähler. Leerrohre oder eine Sammelschiene ohne Einzelabzweig reichen nicht. | Bei Errichtung oder Austausch ab 2027: intelligentes Laden mit offenen Protokollen. |
| Fundstelle | § 2 Nr. 10, § 4 | § 2 Nr. 14a n. F., § 4 n. F. | § 2 Nr. 9, § 5 Abs. 1 n. F. |
In der Praxis zählt eine Doppel-Wallbox, an der zwei Fahrzeuge gleichzeitig laden können, als zwei Ladepunkte. Ab 1. Januar 2027 gilt außerdem: Geräte bis 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Laden ist, etwa eine Schuko-Steckdose, sind kein Ladepunkt [§ 2 Nr. 9 n. F.].
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Ab 1. Januar 2027 gelten bei neuen Bauanträgen niedrigere Schwellen und strengere Vorgaben, und bestehende Nichtwohngebäude müssen mehr Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur bereitstellen.
| Heute bzw. Bauantrag bis 31.12.2026 | Ab 1.1.2027 bzw. Bauantrag ab 1.1.2027 | |
|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude | mehr als 5 Stellplätze: alle mit Leitungsinfrastruktur [§ 6 a. F.] | mehr als 3 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt [§ 6 n. F.] |
| Neubau Nichtwohngebäude | mehr als 6 Stellplätze: jeder dritte mit Leitungsinfrastruktur + 1 Ladepunkt [§ 7 a. F.] | mehr als 5 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze, bei Bürogebäuden je 2 [§ 7 n. F.] |
| Größere Renovierung Wohngebäude | mehr als 10 Stellplätze: alle mit Leitungsinfrastruktur [§ 8 a. F.] | mehr als 3 Stellplätze: mind. 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur [§ 8 n. F.] |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude | mehr als 10 Stellplätze: jeder fünfte mit Leitungsinfrastruktur + 1 Ladepunkt [§ 9 a. F.] | mehr als 5 Stellplätze: wie Neubau [§ 9 n. F.] |
| Bestehendes Nichtwohngebäude ohne Baumaßnahme | mehr als 20 Stellplätze: 1 Ladepunkt (seit 1.1.2025) [§ 10 a. F.] | mehr als 20 Stellplätze: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % [§ 10 n. F.] |
Maßgeblich bei Neubau und Renovierung ist das Datum des Bauantrags, der Bauanzeige oder Kenntnisgabe, bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn [§ 16 Abs. 1 n. F.]. Stellplätze im Gebäude und außen werden getrennt gezählt.
Was ist die Unternehmererklärung?
Wer als Betrieb Arbeiten im Anwendungsbereich des GEIG ausführt, bestätigt dem Eigentümer nach Abschluss schriftlich oder elektronisch, dass die Arbeiten dem Gesetz entsprechen. Der Eigentümer bewahrt diese Erklärung mindestens fünf Jahre auf [§ 13]. Wenn wir bauen, stellen wir Ihnen die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG aus.
Häufige Fragen zum GEIG
Gilt die Neufassung des GEIG schon heute?
Nein. Die Neufassung ist beschlossen und verkündet, sie tritt aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft [Art. 9 Abs. 2 G v. 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226]. Bis dahin gilt das GEIG von 2021. Für Neubau und größere Renovierung entscheidet das Datum des Bauantrags: Anträge bis 31.12.2026 fallen unter die alte Fassung, Anträge ab 1.1.2027 unter die neue [§ 16 Abs. 1 n. F.].
Muss ich in einem bestehenden Wohnhaus Ladepunkte nachrüsten?
Nein. Das GEIG verlangt bei bestehenden Wohngebäuden ohne Baumaßnahme keine Nachrüstung. Pflichten entstehen erst bei einer größeren Renovierung, die mehr als 25 % der Gebäudehülle betrifft und den Parkplatz oder die Elektroinstallation einschließt [§ 2 Nr. 5, § 8]. Unabhängig davon können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen für das Laden verlangen [§ 20 Abs. 2 WEG]. Mieter können die Erlaubnis dazu verlangen, sofern sie dem Vermieter zumutbar ist [§ 554 BGB].
Was müssen Eigentümer bestehender Firmengebäude bis 2027 tun?
Seit 1. Januar 2025 braucht ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt [§ 10 a. F.]. Ab 1. Januar 2027 sind es ein Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens die Hälfte der Stellplätze [§ 10 n. F.]. Das GEIG gilt nicht für Nichtwohngebäude, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden [§ 1 Abs. 2]. Ob das auf Sie zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Reicht ein Leerrohr als Vorverkabelung?
Nein. Der Begriff „Vorverkabelung“ gilt erst ab 1. Januar 2027. Er bedeutet: Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt, an den die Wallbox ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Leerrohre, Kabelkanäle oder eine Hauptzuleitung ohne Einzelabzweig reichen ausdrücklich nicht [§ 2 Nr. 14a n. F.]. Leerrohre zählen als Leitungsinfrastruktur [§ 2 Nr. 10] – die genügt für Vorhaben mit Bauantrag bis Ende 2026.
Was gilt für Kundenparkplätze, etwa am Supermarkt?
Ab 1. Januar 2027 erlaubt die Neufassung für öffentlich zugängliche Stellplätze eine Alternative zur Quote: öffentliche Ladeleistung von zusammen mindestens 2,2 kW je Stellplatz bei Neubau und Renovierung, 1,1 kW je Stellplatz im Bestand [§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 n. F.]. Ein Schnelllader kann so mehrere kleinere Ladepunkte ersetzen. Ob die Alternative auch die Vorverkabelungsquote ersetzt, ist nicht abschließend geklärt – bitte prüfen lassen.
Was passiert, wenn ich die Pflicht nicht erfülle?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen [§ 15 Abs. 2].
Sie planen, bauen oder sanieren?
Wir planen und bauen Ladeinfrastruktur in Bremen und Niedersachsen und übernehmen auf Wunsch Betrieb und Abrechnung – Abrechnung und Betrieb auch bundesweit. Ihr Ergebnis aus dem Schnellcheck übernehmen wir in die Anfrage: Nutzen Sie dafür den Knopf „Ergebnis besprechen“ unter Ihrem Ergebnis.
Hinweis: Der GEIG-Schnellcheck gibt eine unverbindliche erste Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben. Grundlage sind das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung und die ab 1.1.2027 geltende Neufassung (Art. 7 des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung durch Bauaufsicht, Fachplanung oder Netzbetreiber. Sonderfälle wie gemischt genutzte Gebäude, Quartierslösungen, Ausnahmen für KMU, Kostenobergrenzen und Landesrecht (zum Beispiel Stellplatz- und Garagenverordnungen oder Solarpflichten) können das Ergebnis ändern. Stand: 19. Oktober 2026.