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GEIG 2027: Was sich ab 1. Januar bei Ladepunkten an Gebäuden ändert
Neufassung beschlossen: Vorverkabelung, mehr Ladepunkte im Bestand, intelligentes Laden
Die Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) steht fest: Sie wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt ab dem 1. Januar 2027 – also in gut zehn Wochen. Damit setzt Deutschland die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zur Ladeinfrastruktur um.
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt weiter das GEIG von 2021. Für Eigentümer, Verwaltungen, Planer und Elektrobetriebe heißt das: Für die nächsten Wochen und für laufende Projekte müssen Sie beide Rechtsstände kennen.
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Ab 1. Januar 2027 gelten bei neuen Bauanträgen niedrigere Schwellen und strengere Vorgaben, und bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen mehr Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur bereitstellen. Die wichtigsten Fälle im Überblick:
| Fall | Heute (bzw. Bauantrag bis 31.12.2026) | Ab 1.1.2027 (bzw. Bauantrag ab 1.1.2027) |
|---|---|---|
| Wohngebäude, Neubau | mehr als 5 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, kein Ladepunkt | mehr als 3 Stellplätze: mindestens 50 % vorverkabelt, der Rest mit Leitungsinfrastruktur, dazu mindestens 1 Ladepunkt |
| Nichtwohngebäude, Neubau | mehr als 6 Stellplätze: jeder dritte mit Leitungsinfrastruktur, dazu 1 Ladepunkt | mehr als 5 Stellplätze: mindestens 50 % vorverkabelt, der Rest mit Leitungsinfrastruktur, dazu 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Bürogebäude, Neubau | wie Nichtwohngebäude | mehr als 5 Stellplätze: wie Nichtwohngebäude, aber 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze |
| Größere Renovierung (mehr als 25 % der Gebäudehülle, inklusive Parkplatz oder Elektrik) | mehr als 10 Stellplätze: Wohnen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur; Nichtwohnen jeder fünfte plus 1 Ladepunkt | Wohnen ab mehr als 3 Stellplätzen: 50 % vorverkabelt, Rest Leitungsinfrastruktur; Nichtwohnen und Büro ab mehr als 5: Regeln wie im Neubau |
| Nichtwohngebäude im Bestand, mehr als 20 Stellplätze | 1 Ladepunkt (seit 1.1.2025) | 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze |
| Öffentlich zugängliche Stellplätze (z. B. Supermarkt) | keine Sonderregel | alternativ zur Quote: öffentliche Ladeleistung von zusammen mindestens 2,2 kW je Stellplatz (Neubau, Renovierung) bzw. 1,1 kW je Stellplatz (Bestand) |
Stellplätze im Gebäude (etwa in der Tiefgarage) und Stellplätze außen auf dem Grundstück werden getrennt gezählt, nicht addiert. Für Nichtwohngebäude, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden, sieht das GEIG auch nach der Neufassung eine Ausnahme vor. Ob sie greift, hängt vom Einzelfall ab.
Vorverkabelung ist mehr als ein Leerrohr
Vorverkabelung bedeutet ab 1. Januar 2027: Am Stellplatz liegt ein anschlussfähiger Endpunkt – ein Anschlusskasten, ein Abzweig oder eine einzelne Zuleitung –, an den die Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Leerrohre, Kabelkanäle oder eine Hauptzuleitung ohne Einzelabzweig reichen dafür ausdrücklich nicht.
Leerrohre und Kabelwege zählen weiterhin als Leitungsinfrastruktur. Neu ist außerdem die Vorgabe zur Auslegung: Die Pflicht-Ladepunkte müssen gleichzeitig nutzbar sein, bei nicht öffentlichen Stellplätzen ist ein Lastmanagement zu berücksichtigen. Gerade in Tiefgaragen und Parkhäusern entscheidet diese Planung darüber, ob Netzanschluss und Verteilung später ausreichen.
Der Bauantrag entscheidet, welches Recht gilt
Bei Neubau und größerer Renovierung zählt das Datum des Bauantrags, der Bauanzeige oder der Kenntnisgabe – bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn. Liegt es bis zum 31. Dezember 2026, gelten die bisherigen Regeln. Für Bauanträge ab 1. Januar 2027 gelten die neuen.
Was Bauherren jetzt bedenken sollten:
- Prüfen Sie für jedes Vorhaben, in welchen Zeitraum der maßgebliche Antrag fällt.
- Planungen mit Antrag ab Januar 2027 sollten Sie schon jetzt auf Vorverkabelung und die höhere Ladepunktzahl auslegen.
- Ladepunkte im Anwendungsbereich des GEIG, die ab 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden können.
Bestand: Ein Ladepunkt reicht ab 2027 nicht mehr
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab 1. Januar 2027: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze. Ein Bau- oder Renovierungsanlass ist dafür nicht nötig. Viele Gebäude, die 2025 mit einem Ladepunkt die bisherige Pflicht erfüllt haben, müssen deshalb nachrüsten.
Ein Beispiel: Ein Bürogebäude mit 30 Außenstellplätzen braucht ab 2027 3 Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur für 15 Stellplätze. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen genügt alternativ eine öffentliche Ladeleistung von 1,1 kW je Stellplatz – bei 60 Kundenstellplätzen also zusammen mindestens 66 kW, etwa über einen Schnelllader. Einen Aufschub bis 2029 gibt es nur in einem engen Sonderfall, den Sie prüfen lassen sollten.
Intelligentes Laden wird Pflicht
Intelligentes Laden heißt: Der Ladestrom wird anhand elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst. Ab 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte das mit offenen, nichtproprietären Protokollen können. Unsere Ladepunkte erfüllen das ab 2027 geforderte intelligente Laden mit offenen Protokollen (OCPP, Lastmanagement).
Die Rolle des Elektrobetriebs: Unternehmererklärung nach § 13
Wer geschäftsmäßig Arbeiten im Anwendungsbereich des GEIG ausführt, bestätigt dem Eigentümer nach Abschluss schriftlich oder elektronisch, dass sie dem Gesetz entsprechen. Der Eigentümer bewahrt diese Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre auf. Wenn wir bauen, stellen wir Ihnen die Unternehmererklärung nach § 13 GEIG aus.
Für Elektrobetriebe außerhalb unserer Bauregion gilt: Sie bleiben Ansprechpartner Ihres Kunden, wir liefern Planung, Abrechnung und Betrieb im Hintergrund – bundesweit.
Der GEIG-Schnellcheck: Ihr Gebäude in wenigen Schritten einordnen
Mit dem GEIG-Schnellcheck sehen Sie ohne Anmeldung, was für die Stellplätze an Ihrem Gebäude gilt. Der Check fragt in bis zu acht Schritten:
- Ihre Rolle und die Nutzung des Gebäudes (Wohnen, Büro, sonstiges Nichtwohnen)
- den Anlass (Neubau, Renovierung, Bestand) und das Datum des Bauantrags
- die Zahl der Stellplätze innen und außen
- bei Nichtwohngebäuden Details wie öffentliche Zugänglichkeit
- ob Nutzer für das Laden bezahlen sollen, und optional die Postleitzahl
Das Ergebnis erscheint sofort und zeigt beide Rechtsstände nebeneinander: heute und ab 1. Januar 2027. Dazu kommen Hinweise zu Ihrem Fall. Elektrobetriebe und Planer erhalten eine technische Kurzfassung für Planung und Ausführung. Über „Ergebnis besprechen“ übernehmen wir Ihr Ergebnis direkt in die Anfrage.
Sollen Mieter oder Mitarbeiter für das Laden bezahlen, gilt bei uns: Ein Netzzähler für alle Ladepunkte – wir rechnen jeden Ladepunkt einzeln ab (Messung im Ladepunkt). Mehr dazu unter Mieter abrechnen und Betrieb und Abrechnung.
Häufige Fragen zum GEIG 2027
Ab wann gilt das neue GEIG?
Ab dem 1. Januar 2027. Verkündet wurde die Neufassung bereits am 28. Juli 2026; bis zum 31. Dezember 2026 gilt das GEIG von 2021.
Müssen bestehende Wohngebäude nachgerüstet werden?
Nein. Das GEIG verlangt bei bestehenden Wohngebäuden ohne Baumaßnahme keine Nachrüstung, auch nicht ab 2027. Unabhängig davon können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen für das Laden verlangen (§ 20 Abs. 2 WEG). Mieter können die Erlaubnis dazu verlangen, sofern sie dem Vermieter zumutbar ist (§ 554 BGB).
Reicht ein Leerrohr als Vorverkabelung?
Nein. Vorverkabelung verlangt ab 1. Januar 2027 einen anschlussfähigen Endpunkt am Stellplatz. Leerrohre zählen als Leitungsinfrastruktur – die genügt für Vorhaben mit Bauantrag bis Ende 2026.
Was passiert bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen.
Nächster Schritt
Starten Sie den GEIG-Schnellcheck und sehen Sie, was heute und ab 2027 für Ihr Gebäude gilt. Wir planen und bauen Ladeinfrastruktur in Bremen und Niedersachsen und übernehmen auf Wunsch Betrieb und Abrechnung – Abrechnung und Betrieb auch bundesweit. Für Fragen zu Ihrem Projekt erreichen Sie uns über das Kontaktformular.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sonderfälle wie gemischt genutzte Gebäude, Quartierslösungen oder Landesrecht können zu anderen Ergebnissen führen. Stand: 20. Oktober 2026.