Betreiber von DC-Ladepunkten, die im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur vor Ort“ errichtet wurden, kennen die Regel:
Aufgrund der Förderauflagen durfte die Ladeleistung pro Ladepunkt maximal 50 kW betragen – selbst wenn die eingesetzte Hardware technisch mehr leisten konnte.
Diese Beschränkung führte in der Praxis oft dazu, dass Ladezeiten länger ausfielen, als es technisch nötig gewesen wäre. Nun gibt es eine gute Nachricht für Betreiber:
BAV bestätigt: Drosselung darf nach 12 Monaten aufgehoben werden
Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) hat in einem offiziellen Schreiben vom 04.08.2025 klargestellt, dass eine technische Leistungsbegrenzung nicht mehr dauerhaft erforderlich ist.
Im Klartext heißt das:
Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die 50 kW-Drosselung nach einem Jahr seit Inbetriebnahme förderunschädlich aufgehoben werden:
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Hardwareseitige Leistung
Die Ladepunkte sind technisch in der Lage, mehr als 50 kW Ladeleistung pro Ladepunkt zu erbringen. -
Förderbedingte Drosselung
Die Begrenzung wurde ausschließlich aufgrund der Auflagen im Zuwendungsbescheid vorgenommen. -
Frist von 12 Monaten
Seit Inbetriebnahme der betreffenden Ladepunkte ist mindestens ein Jahr vergangen.
Formale Anforderungen
Wer die Drosselung aufheben möchte, muss:
- Die Daten im OBELIS-System entsprechend aktualisieren.
- Die Änderungen anschließend der BAV mitteilen.
Wichtig: Kosten, die für die Aufhebung der technischen Begrenzung entstehen (z. B. durch Umprogrammierung oder Hardwareanpassungen), sind nicht förderfähig.
Warum das wichtig ist
Diese Änderung ermöglicht es Betreibern, ihren Kunden kürzere Ladezeiten und höhere Ladeleistungen anzubieten, ohne dass die Förderung gefährdet wird. Gerade in Zeiten steigender E-Mobilität ist das ein wichtiger Schritt, um die Attraktivität von Standorten zu erhöhen und Ladeinfrastruktur effizienter zu nutzen.
📄 Offizielles BAV-Schreiben herunterladen:
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